105 Datenschutz: „Blacklist“ für Folgenabschätzung ist da

Für bestimmte Datenverarbeitungen ist eine Risikoanalyse nötig. Die Behörde hat das nun näher definiert.
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss man für bestimmte „risikoreiche“ Datenverarbeitungen sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen. Dabei gilt es, die Risiken für die betroffenen Personen zu analysieren, und zwar nach Bewertungskriterien wie etwa Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos, Schwere des möglichen Schadens und Abhilfe- oder Sicherheitsmaßnahmen.
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