021 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung wurde nunmehr am 3. Juni 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

die Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung wurde nunmehr am 3. Juni 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Beiliegend übersende ich Ihnen die Verordnung vom 3. Juni sowie die nunmehr geltende gesamte Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung. Folgende Punkte sind zu beachten:

• Hinsichtlich der vom Übergang der Steuerschuld betroffenen Metalle, insbesondere hinsichtlich „Dentallegierungen“ ist es zu keiner Änderung gegenüber der bisher geltenden Verordnung gekommen.

• Beträgt das auf der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als EUR 5.000 (Nettobetrag) kann der liefernde Unternehmer bei der Lieferung von „Dentallegierungen“ auf den Übergang der Steuerschuld verzichten und wie bis Ende 2013 eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Durch den Verzicht auf den Übergang der Steuerschuld bis zu einer Entgelthöhe von weniger als EUR 5.000 kann somit voraussichtlich in der Mehrzahl der Fälle ein insbesondere für die Kunden „mühsamer“ (Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und Zahlung der Reverse Charge Umsatzsteuer durch Zahnärzte und Dentallabors) Übergang der Steuerschuld vermieden werden.

• Die Änderung der Verordnung ist rückwirkend auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt wurden. Soweit der Übergang der Steuerschuld nach der bisher seit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage von der Dentalbranche nicht beachtet wurde, müssen Rechnungen mit einem Entgelt von weniger als EUR 5.000 nicht berichtigt werden. Rechnungen ab einem Entgelt von EUR 5.000 müssten jedoch korrigiert werden und den Kunden die entsprechende Umsatzsteuer gutgeschrieben werden.

Bundesgesetzblatt