002 Kontrolle des Surf-Verhaltens

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf den Arbeitnehmern nicht virtuell über die Schulter geschaut werden.
In der Praxis ist das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei der Kontrolle des Surf-Verhaltens der Mitarbeiter unbestritten. Weniger bekannt ist, was in Betrieben ohne Betriebsrat zu gelten hat. Vielfach herrscht hier das Verständnis der Arbeitgeber „alles“ kontrollieren zu dürfen. Diese Kontrolle beschränkt sich in der Regel nicht nur auf das Sperren bestimmter Internetseiten, sondern beinhaltet vielfach auch eine Auswertung des Nutzungsverhaltens.

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